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Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB)der Firma CP-Sicherheit, Inh. Christian Pongratz

1. Allgemeine Dienstausführung (1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a GewO ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nicht anders vereinbart – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammen-gefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separat- bzw. Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch Sicherheitspersonal, welches eigens für ein (bzw. wenige) in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt. c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleitschutz und andere Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienst-leistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Messen, Veranstaltungen, Ausstellungen, und andere Dienste. (2) Die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Auftraggeber und der Firma CP-Sicherheit werden in besonderen Verträgen vereinbart. (3) Die Firma CP-Sicherheit erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung – gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei sie sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt bei der Firma CP-Sicherheit – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge. (4) Die Firma CP-Sicherheit ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Begehungsvorschrift Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift bzw. der Alarmplan maßgebend. Sie/er enthält die Anweisungen des Auftraggebers entsprechend den näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und/oder die sonstigen Dienstvorrichtungen, die vor-genommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/en des Alarmplanes bedürfen der Schriftform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorge-sehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften (1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Schlüsselverlust oder bei vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Firma CP-Sicherheit im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der Firma CP-Sicherheit die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der Firma CP-Sicherheit umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die Firma CP-Sicherheit über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungs-reihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Firmenleitung von Firma CP-Sicherheit zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die Firma CP-Sicherheit nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – ein Jahr. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

6. Ausführung durch andere Unternehmen Die Firma CP-Sicherheit ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung (1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Firma CP-Sicherheit den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist die Firma CP-Sicherheit verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt die Firma CP-Sicherheit das Revier auf, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Ver-trages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

9. Rechtsnachfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auf-traggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung von CP-Sicherheit wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung (1) Die Haftung der Firma CP-Sicherheit für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf die in Absatz (3) benannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die in Absatz (3) benannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonsti-ge schuldhafte Verursachungen von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(3) Die in Absatz (1) und (2) genannten Höchstsummen betragen
a) 2.000.000,-- € für Personenschäden
b) 1.000.000,-- € für Sachschäden
c) 50.000,-- € für reine Vermögensschäden
d) 15.000,-- € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
(4) Gemäß § 6 Bewachungsordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Ver-sicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedin-gungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicher-heitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie z. B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtung oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischer oder ähnlicher Anlagen.
(5) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze (1) - (4) gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchs-berechtigte seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Firma CP-Sicherheit geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der Firma CP-Sicherheit unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadens-höhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

12. Haftpflichtversicherung und Nachweis Die Firma CP-Sicherheit ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10, Absatz (3) ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Mindesthöhen der Versiche-rungssummen sind festgelegt in der BewachV in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBI I S. 1378).

13. Zahlung des Entgelts (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich ohne Abzug gemäß Rechnungsaufdruck zu zahlen.
(2) Eine Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Eine jährliche Preiserhöhung von XX % gilt als vereinbart.

14. Preisänderung (1) Im Falle einer Veränderung oder Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versiche-rungsprämien, KFZ-Betriebskosten, Lohnkosten, Lohnnebenkosten (insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Manteltarif- oder sonstiger Tarifverträge), die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist die Firma CP-Sicherheit berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat; zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kosten-kalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Falle einer Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz (1) ein Anspruch auf Preis-senkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen (1) Der Vertrag ist ab dem Zeitpunkt verbindlich, ab wann dem Auftraggeber die schriftliche Auftrags-bestätigung zugeht, bzw. die Firma CP-Sicherheit den bestellten Dienst antritt.
(2) Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine staatsgefährdenden, verfassungswidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt. Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland) und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur das deutsche Recht.
(3) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schrift-form.

16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe (1) Dem Auftraggeber/Auftragnehmer ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der Firma CP-Sicherheit zur Auf-lösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers/Auftragnehmers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber/Auftragnehmer schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes (1), so ist er verpflichtet, der Firma CP-Sicherheit für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des Sechsfachen eines Monatsgehalts des jeweiligen Mitarbeiters zu zahlen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im bestehenden Auftraggeberkreis der Firma CP-Sicherheit nicht mit CP-Sicherheit in Wettbewerb zu treten und keine Eigenwerbung zu unternehmen. Der Auftragnehmer haftet hierbei auch für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmer.
(4) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen von Absatz (3), so ist er verpflichtet, der Firma CP-Sicherheit für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe der zuletzt erzielten Jahreseinnahmen aus dem Vertrag mit dem abgeworbenen Auftraggeber der Firma CP-Sicherheit zu zahlen.

17. Datenschutz und Wahrung der Vertraulichkeit (1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
(3) Die erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Ange-bote und Rechnungen von CP-Sicherheit sind ausschließlich nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an/ oder der Ermöglichung der Kenntniserlangung durch Dritte.
(4) Der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Mitarbeiter verpflichten sich, über vertrauliche Informationen der Firma CP-Sicherheit und Auftraggebern der Firma CP-Sicherheit Stillschweigen zu bewahren.
(5) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen in Absatz (3), so ist er verpflichtet, der Firma CP-Sicherheit eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,- zu zahlen, sofern er nicht einen geringeren Schaden nachweisen kann.

18. Datenschutz und Wahrung der Vertraulichkeit Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Firmensitz der Firma CP-Sicherheit. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/ oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

19. Schlussbestimmung Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

20. Dezember 2017
CP-Sicherheit Inh.
Christian Pongratz